Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 312

§ 312 – Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

Kurz erklärt

  • Forderungen aus Wechseln und ähnlichen Papieren können gepfändet werden.
  • Die Pfändung erfolgt durch einen Vollziehungsbeamten.
  • Der Vollziehungsbeamte muss die Papiere in Besitz nehmen.
  • Indossament ist eine Möglichkeit, diese Papiere zu übertragen.
  • Die Regelung betrifft nur bestimmte Arten von Papieren.